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AHV/IV/EO-MSE

AHV/IV/EO

Lena möchte nach der Berufslehre studieren. Von ihrer Mutter weiss sie, dass für die grossen Sozialversicherungen wie AHV und IV Lohnabzüge gemacht werden, da sich alle erwerbstätigen Personen an der Finanzierung dieser Versicherungen beteiligen müssen. Auch Lena bezahlt während der Lehre Beiträge an AHV/IV/EO-MSE. Lena wird während des Studiums zeitweise keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Sie möchte wissen, ob sie in dieser Zeit von der Beitragspflicht befreit ist.

Luca wird demnächst Militärdienst machen und sein Freund hat sich für den Zivildienst angemeldet. Luca möchte wissen, ob er und sein Freund in dieser Zeit überhaupt ein Einkommen erzielen.

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO) und die Mutterschaftsentschädigung (MSE) sind obligatorische Sozialversicherungen. Sie bilden die 1. Säule im schweizerischen Vorsorgesystem. Alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind, sind versichert. Die Sozialversicherungen sollen den Existenzbedarf decken, wenn die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit aus bestimmten Gründen (vorübergehend) eingeschränkt ist.

1. Säule

Berufsverbände, die Kantone und der Bund führen sogenannte Ausgleichskassen, welche die Angelegenheiten der 1. Säule regeln.

Genaue Angaben zu den einzelnen Sozialversicherungen erhältst du unter

https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen

Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV

Aus der AHV erhalten wir eine Altersrente, wenn wir pensioniert werden. Von uns wird dann nicht mehr erwartet, dass wir einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die AHV-Rente soll sicherstellen, dass wir trotzdem die notwendigsten Ausgaben decken können. Die Höhe der Altersrente ist abhängig von der Höhe unserer AHV-Beiträge, die wir geleistet haben und der Anzahl Jahre, in denen wir Beiträge bezahlt haben.

Wer den Ehepartner oder als Kind ein Elternteil verliert, erhält ebenfalls eine Rente aus der AHV. Witwen und Witwer erhalten eine Rente, wenn sie Kinder haben, für die sie sorgen (bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes). Witwen erhalten zudem eine Rente, wenn sie beim Tod des Ehepartners älter als 45 Jahre alt sind und mindestens 5 Jahre mit dem Ehepartner verheiratet waren. Auch wenn ein geschiedener Ehepartner stirbt, besteht unter gewissen Umständen Anspruch auf eine Witwenrente.

Kinder erhalten eine Waisenrente bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss der Ausbildung, aber längstens bis zum 25. Altersjahr.

Leistungen der Invalidenversicherung IV

Die IV erbringt Leistungen, wenn du aufgrund einer lange dauernden Krankheit keine oder nur eine eingeschränkte Möglichkeit hast, selber ein Einkommen zu erzielen. Die IV erbringt auch Leistungen, wenn du aus gesundheitlichen Gründen deiner Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen kannst und eine Umschulung notwendig wird.

Leistungen von Erwerbsersatzordnung und Mutterschaftsentschädigung (EO-MSE)

Die EO kompensiert den Verdienstausfall, während du Militärdienst, Zivilschutz oder Zivildienst leistest.

Die MSE erbringt nach der Geburt eines Kindes Leistungen an die erwerbstätige Mutter. Die Leistungsdauer ist auf die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes begrenzt.

Wer muss Beiträge in die 1. Säule bezahlen?

Alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind, müssen Beiträge an die AHV/IV/EO-MSE bezahlen.

Die Beitragspflicht für erwerbstätige Personen beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs.

Die Beiträge betragen 10.25% des Bruttolohnes. Bist du angestellt, zahlt der Arbeitgeber die Hälfte. Der Arbeitgeber zieht 5.13% vom Bruttolohn ab und überweist diesen Teil zusammen mit seinem Anteil an die AHV-Ausgleichskasse.

Selbständig erwerbende zahlen die Beträge direkt an die Ausgleichskasse.

Wer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, muss ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge bezahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Ersatzeinkommen (z.B. IV-Rente) und nach dem Vermögen. Wer weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt, zahlt einen Mindestbeitrag.

Wo zahle ich die Beiträge ein?

Jeder Arbeitgeber ist bei einer Ausgleichskasse angemeldet und bezahlt dort die Beiträge seiner Angestellten ein.

Nichterwerbstätige müssen sich an die Ausgleichskasse ihres Wohnkantons wenden.

Muss ich Beiträge bezahlen, wenn ich kein Erwerbseinkommen erziele?

Erzielst du kein Erwerbseinkommen und bist du jünger als 20 Jahre, dann musst du keine Beiträge an die 1. Säule bezahlen.

Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres musst du auch dann Beiträge bezahlen, wenn du kein Erwerbseinkommen erzielst. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Ersatzeinkommen (z.B. IV-Rente) und nach dem Vermögen. Verfügst du weder über Einkommen noch über Vermögen, dann zahlst du einen Mindestbeitrag von aktuell Fr. 478.00 (Stand 2018).

Wenn du studierst und ein sehr geringes oder gar kein Erwerbseinkommen erzielst, musst du ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres den Mindestbeitrag bezahlen. Den Beitrag bezahlst du an die Ausgleichskasse des Studienorts.

Wer im Kanton Bern wohnhaft ist erhält weitere Informationen unter www.akbern.ch.

Was geschieht, wenn ich keine Beiträge bezahle?

Es ist wichtig, dass die Beiträge (oder der Mindestbeitrag) in die 1. Säule ohne Unterbruch bezahlt werden. Sonst entstehen Beitragslücken, die später zu einer Reduktion der Rente führen.

Zu Beitragslücken kann es immer dann kommen, wenn du ein sehr geringes oder gar kein Erwerbseinkommen erzielst, zum Beispiel während einem längeren Auslandaufenthalt.

Kann ich bei Beitragslücken nachträglich noch Beiträge einzahlen?

Beiträge in die 1. Säule können bis maximal 5 Jahre rückwirkend bezahlt werden.

Beispiel: Du planst eine längere Auslandreise. In dieser Zeit wirst du nicht erwerbstätig sein und keine Beiträge in die 1. Säule einzahlen. Nach der Rückkehr aus dem Ausland nimmst du am besten mit der Ausgleichskasse Kontakt auf und klärst, ob in einem Kalenderjahr eine Beitragslücke entstanden ist. Diese kannst du nachzahlen.

Wo kann ich mich informieren, ob ich in den letzten Jahren alle Mindestbeträge der AHV bezahlt habe?

Du kannst bei der Ausgleichskasse des Wohnkantons einen Kontoauszug bestellen. Dort siehst du, ob du alle Beträge bezahlt hast oder ob Lücken bestehen.